Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Bad Endorf e.V. und hat seinen Sitz in 83093 Markt Bad Endorf. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Gewerbevereines ist es, die Selbständigen und Gewerbetreibenden in Bad Endorf und Umgebung in ihren wirtschaftlichen Bestrebungen zu fördern, zu unterstützen, und ihre Interessen zu vertreten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecken, er verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürlich oder juristische Person werden, die ein Gewerbe oder Handelsgewerbe betreibt oder betrieben hat, sowie die Angehörigen freier Berufe.

 

§ 4 Aufnahme und Austritt

Der Beitritt erfolgt durch einfache Willensbekundung gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Daneben dürfen Umlagen erhoben werden. Diese dürfen jedoch maximal pro Jahr die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages erreichen.Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt.

- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

 

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in der Vorstandssitzung mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Die Vorstände sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen örtlichen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.